Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1
Unsere Tätigkeiten als Makler werden ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) angeboten. Jegliche Aufnahme des Geschäftsverkehrs gilt als vorbehaltlose Zustimmung zu diesen AGB.

2
Unsere Angebote und sämtliche von uns zur Verfügung gestellten Objektinformationen beruhen auf den Angaben des Verkäufers bzw. Vermieters oder von diesen beauftragten Dritten. Eine Haftung unsererseits für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben ist daher ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat alle Angaben vor Vertragsabschluss selbst zu prüfen. Unsere Haftung wird auf unmittelbare und vorsätzliche oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden beschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung unsererseits ausgeschlossen. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich; Zwischenverkauf, -Vermietung oder -Verpachtung durch den Abgeber vorbehalten.

3
Ist dem Empfänger eines Angebotes ein angebotenes Objekt bereits als verkäuflich bzw. vermietbar bekannt, ist uns dies unverzüglich unter Offenlegung der Informationsquelle mitzuteilen, andernfalls gilt die Anbotstellung als anerkannt. Wird dem Auftraggeber eine von uns angebotene oder nachgewiesene Immobilie später noch einmal angeboten, ist dieser verpflichtet, dem Anbietenden gegenüber die Vorkenntnis geltend zu machen und jegliche Maklerdienste bezüglich dieser Immobilie abzulehnen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung begründet bei Zustandekommen eines Vertrages über das angebotene Objekt die Provisionspflicht.

4
Unser Provisionsanspruch entsteht und wird fällig mit Einigung (Willensübereinstimmung oder allfälliger Bedingungseintritt) zum Abschluss eines Vertrages über das von uns angebotene Objekt. Dafür ist es gleichgültig, ob diese Einigung mit oder ohne unsere Intervention und wann sie zustande gekommen ist sowie ob der Vertragsabschluss zu den angebotenen oder zu anderen Bedingungen erfolgt. Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn aufgrund unserer Tätigkeit zwar nicht das angebotene Objekt, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. Im Falle einer aufschiebenden Bedingung besteht der Provisionsanspruch auch dann, wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre. Darüber hinaus hat der Auftraggeber an uns eine Entschädigung in Höhe der sonst zustehenden Provision oder sonstigen Vergütung zu leisten, wenn

4.1
das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;

4.2
mit dem von uns vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in unseren Tätigkeitsbereich fällt;

4.3
das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm von uns bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder

4.4
wenn das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.

5
Im Falle eines Alleinvermittlungsauftrages entsteht der Provisionsanspruch auch dann, wenn

5.1
der Alleinvermittlungsauftrag vom vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird,

5.2
das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder

5.3
das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.

6
Wird ein von uns vermittelter Vertrag innerhalb von drei Jahren durch einen oder mehrere Verträge erweitert oder ergänzt, so ist eine Provision oder sonstige Vergütung auch für den neuen Vertrag zu entrichten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns von solchen Ergänzungen oder Erweiterungen des ursprünglich von uns vermittelten Vertrages innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des neuen Vertrages in Kenntnis zu setzen.

7
Vermitteln wir einen Vertrag, mit dem dem Auftraggeber oder dem vermittelten Dritten das zeitlich befristete Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen (Optionsvertrag), sind bei Abschluss des Optionsvertrages 50 Prozent der für die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zu bezahlen. Die restlichen 50 Prozent werden sodann mit Ausübung des Optionsrechtes durch den Berechtigten fällig.

8
Jede Bekanntgabe der von uns angebotenen Objekte bzw. der von uns namhaft gemachten Interessenten durch den Auftraggeber an Dritte ist untersagt bzw. bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung, die zuvor schriftlich erteilt werden muss. Die unbefugte Weitergabe zieht in jedem Fall die Provisionspflicht nach sich. Die Kontaktaufnahme zwischen Käufer und Verkäufer bzw. Mieter und Vermieter ist über uns einzuleiten.

9
Für die durch die Vermittlung entstehenden allgemeinen Kosten und Ausgaben verlangen wir keinen Ersatz. Aufwendungen aufgrund zusätzlicher und über die gewöhnliche Vermittlungstätigkeit hinausgehender Aufträgen, die vom Auftraggeber erteilt werden, sind gesondert und auch dann zu vergüten, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt. Die Provision versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und ist sofort mit Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, vom fälligen Bruttobetrag die gesetzlichen Zinsen zu verlangen.

10
Wir behalten uns vor zum Zwecke der Anbahnung des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes die Dienste einer anderen Maklerfirma in Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen zweckdienlich erscheint; daraus entstehen weder dem Auftraggeber noch dem diesem zugeführten Interessenten irgendwelche Mehrkosten.

11
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von dieser Formerfordernis.

12
Es wird die Anwendung österreichischen Rechts und als Erfüllungsort Wien vereinbart.